Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Besitzer derjenige, der die tatsächlich Herrschaft über eine Sache (unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache) hat. Der Besitz ist unabhängig vom Eigentum. Obwohl ein Dritter Eigentümer einer Sache sein kann, so kann ein anderer der Besitzer sein.
Beispiel Leasingvertrag: Das Kraftfahrzeug ist im Eigentum der Leasingbank. Besitzer des Fahrzeugs ist jedoch der Leasingnehmer.