Quotelung oder auch Quotierung stellt eine einseitige Beschränkung des Versicherungsschutzes dar. Der Versicherer kürzt bei einer Quotelung nach der Schwere des Verschuldens und berücksichtigt damit i. d. R. ein Fehlverhalten des Anspruchstellers.
Neben Verstößen gegen z. B. vertragliche Obliegenheiten, können auch gesetzliche Verstöße ein Fehlverhalten darstellen. Das Gesetz sieht u. a. in § 81 VVG vor, dass der Versicherer berechtigt ist, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten grob fahrlässig gehandelt hatten.