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Bezugsrecht

In der Lebens-, Renten- und Unfallversicherung kann der Versicherungsnehmer ein geändertes Bezugsrecht definieren. Hierbei benennt der Versicherungsnehmer eine Person die im Versicherungsfall für die Leistungen bezugsberechtigt ist. Der benannten Person ist sodann begünstigt. Das Bezugsrecht kann widerruflich und unwiderruflich vereinbart werden. Bei unwiderruflicher Vereinbarung des Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung der bezugsberechtigten Person die Bezugsberechtigung verändern.

Wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, kann das Bezugsrecht für den eingetretenen Fall nicht mehr geändert werden. Die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eingetragene Person ist unwiderruflich bezugsberechtigt.

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