Als „Bereicherungsverbot“ versteht man einen wichtigen Grundsatz in der Schadenversicherung. Nach § 200 VVG darf die Entschädigung nicht höher sein als der Versicherungswert. Der Empfänger der Leistungen darf keine Summe erhalten die die Schadenhöhe übersteigen.
Vom Bereicherungsverbot gibt es Ausnahmen: Bei der gleitenden Neuwertversicherung gilt das Bereicherungsverbot nicht. Ebenfalls sind Versicherungen, bei denen eine feste Ersatzleistung je Schaden festgelegt ist, hiervon ausgenommen.