Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer oder sein Besitzmittler ohne seinen Willen den Besitz verliert, bspw. durch Diebstahl oder Verlust.
(Quelle: Jauernig/Berger, 15. Auflage München 2014 § 935 Rn. 2f.)
Als Abhandenkommen wird der unfreiwillige Verlust einer Sache bezeichnet, deren Wiederinbesitznahme als äußerst unwahrscheinlich gilt.
Abhandenkommen in der Sachversicherung
Wenn das Abhandenkommen von Sachen in der Sachversicherung (Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung) versichert ist, werden Sachen die durch eine versicherte Gefahr (wie z. B. Sturm) abhanden kommen ersetzt. Abhandenkommen können Sachen jedoch auch durch Einbruchdiebstahl.
Abhandenkommen in der Haftpflichtversicherung
Wenn einem Dritten Sachen Abhandenkommen, spricht man nicht grundsätzlich von einem Sachschaden. Generell sind sind solche Ereignisse als Vermögensschaden zu bezeichnen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn das Abhandenkommen einer Zerstörung gleichkommt, z. B. weil eine Sache versehentlich in den Müll geworfen wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Abhandenkommen auch als Sachschaden anerkannt werden.