Dr. Norbert T. ist Familienvater und als erfolgreicher Radiologe in einer eigenen Praxis tätig.
Aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Situation lässt er aufwendig sein Wohnhaus renovieren und umbauen. |
Im Rahmen dieser Maßnahmen montiert der Maler auch das Balkongeländer ab. Leichtsinnigerweise bringt er aber keine Absturzsicherung an.
Herr Dr. T., dem das nicht bekannt ist, stürzt vom Balkon und verletzt sich schwer. Er liegt mehrere Wochen in einer Unfallklinik im Koma. Nach dem Aufwachen steht schnell fest, dass er ständig und auf Dauer in seiner Berufsausübung beeinträchtigt sein wird. Zudem scheitert wegen des Unfalls ein Kooperationsvertrag von Herrn Dr. T. mit einer Privatklinik, der kurz vor der Unterzeichnung stand.
Herr Dr. T. macht daraufhin gerichtlich gegenüber dem Architekten und dem Maler zunächst Schadenersatzansprüche in Höhe von 2 Mio. € geltend. Der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige beziffert den Gesamtschaden des Arztes einschließlich der Umsatzeinbußen auf mehr als 9 Mio. €.
Das Landgericht entscheidet, dass der Schadenersatzanspruch des Arztes dem Grunde nach nur zur Hälfte gerechtfertigt sei. Es sieht insoweit eine hälftige Schadenersatzpflicht des Architekten und Malers – geht aber auch von einem gleichgroßen Mitverschulden von Herrn Dr. T. aus.
Die Gegenseite ist damit nicht einverstanden und legt gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht beurteilt den Sachverhalt anders. Es geht davon aus, dass Herr Dr. T. als Eigentümer seines Hauses grundsätzlich für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten selbst verantwortlich sei und sieht keine Haftung der Beklagten. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich, bei dem die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von insgesamt 100.000,- EUR an Herrn Dr. T. zahlen. Außerdem muss Herr Dr. T. 19/20 der Kosten der ersten Instanz und 9/10 der zweiten Instanz zahlen.
Das Oberlandesgericht setzt den Streitwert für die erste Instanz auf 2 Mio. € fest. Für die zweite Instanz wird der Streitwert auf 1 Mio. € und für den Vergleich auf 7,5 Mio. € festgesetzt.
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