Das Sozialgericht Gießen hat die Klage einer Witwe gegen die gesetzliche Unfallversicherung abgewiesen. Der verstorbene Ehemann war bei einem holzverarbeitenden Betrieb, auf dessen Gelände er noch einen Privatgarten sowie eine Abfallholzverarbeitung betrieben hat, als Kranführer im Schichtbetrieb angestellt. Ursache für den Tod des Mannes waren innere Verletzungen, die er sich zuzog als er in dem Betrieb auf einem Kran oberhalb der Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt wurde.
Genaue Umstände des Unfalls können nicht mehr aufgeklärt werden
Im Detail lässt sich der Unfall auf keinen Fall nachvollziehen. Warum sich der Ehemann auf die Laufschiene begab, bleibt wohl weiterhin unaufklärbar. Fakt ist jedoch das der Mann bereits zum Zeitpunkt des Unfalls seine eigentliche Arbeitszeit beendet hatte, dies belegt die Zeiterfassung des Arbeitgebers sowie die Tatsache das der nachfolgende Kranführer bereits begonnen hatte seine Arbeit zu verrichten. Der neue Kranführer bemerkte den Unfall bis zum automatischen Notstop des Krans nicht.
Die Berufsgenossenschaft erkannte die Hinterbliebenenrente nicht an und lehnte deshalb die Zahlung ab. Seitens der Berufsgenossenschaft hätten keine „betrieblichen Gründe“ ermittelt werden können, welche den versicherten nach Beendigung seiner Schicht nochmals hätten dazu bringen sollen, den Kran zu betreten.
Die eine Hinterbliebenenrente ist ein ausreichender Beweis notwendig
Das Sozialgericht Gießen bestätigte die Meinung der Berufsgenossenschaft. Die Anerkennung einer Hinterbliebenenrente benötigt einen Vollbeweis. Davon spricht man, wenn eine so hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, das darauf die Überzeugung von der Wahrheit gestützt werden kann. Solange Zweifel die hohe Wahrscheinlichkeit begleiten, ist dies nicht ausreichend. Diesen Vollbeweis sind die Kläger, nach Ansicht des Gerichts, schuldig geblieben.
Wahrscheinlich waren auch die häufigen außerbetrieblichen Aufenthalte des Verstorbenen Ausschlaggeber für das Urteil. Dieser hielt sich wegen seines Privatgartens und seiner Abfallholverarbeitung relativ oft außerhalb der Dienstzeiten auf dem Firmengelände auf.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 17.10.2013 – S 3 U 82/09 –